Rechtstipps
Das Rechtssystem in der Republik Kroatien
- Checkliste zum Immobilienkauf
- Die Rolle des Rechtsanwalts beim Immobilienkauf in Kroatien
- Immobilienkauf in Kroatien
- Gesellschaftsgründung in Kroatien
- Zivilprozessordnung der Republik Kroatien
- Das Rechtssystem in der Republik Kroatien
- Der Bauprozess in der Republik Kroatien
- Das kroatische Nachlassverfahren und das europäische Nachlasszeugnis
1. ALLGEMEINES
Die für die Organisation des Rechtssystems bedeutenden Organe sind die Staatsanwaltschaft, Anwälte, öffentliche Notare, die Justizakademie, staatlicher Justizrat, staatlicher Anwaltsrat und Gerichte.
2. GERICHTE
2.1. Gesetzlicher Rahmen und Gerichtsarten
Die für die Gerichtsorganisation maβgebende Gesetze sind das Verfassungsgesetz über den Verfassungsgerichtshof und das Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte. Das Gerichtssystem der Republik Kroatien besteht aus den ordentlichen Gerichten und den Fachgerichten. Der höchste Rechtssprechungsorgan ist der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien. Die ordentlichen Gerichte in der Republik Kroatien sind Amts- und Bezirksgerichte. Die Fachgerichte sind: Handelsgerichte, Verwaltungsgerichte, Gerichte für Ordnungswidrigkeiten, Hohes Handelsgericht der Republik Kroatien, Hoher Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien und Hohes Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien.
2.2. Gerichtsorganisation und die Zuständigkeit der Gerichte
In diesem Textabschnitt konzentrieren wir uns auf Fach- und Rechtsbereiche der Amts- und Bezirksgerichte sowie des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien. Die Amtsgerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gemeinden, eine oder mehrere Städte oder Teile eines Stadtgebietes zuständig. Die Bezirksgerichte sind örtlich für eine Gespanschaft oder ihren Teil zuständig und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien ist für das gesamte Staatsgebiet der Republik Kroatien zuständig.
Die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte ist im Gerichtsgesetz geregelt, aber wir dürfen die besonderen Bestimmungen, durch die die Zuständigkeit der angeführten Gerichte erweitert wird, nicht auβer Acht lassen. Die durch das Gerichtsgesetz geregelte Zuständigkeit einzelner Gerichte wird hier, der einfacheren Übersicht wegen, tabelarisch dargestellt:
AMTSGERICHT | BEZIRKSGERICHT | DER OBERSTE GERICHTSHOF | |
---|---|---|---|
ZUSTÄNDIGKEIT | auβergerichtliche Verfahren und Vollstreckungsverfahren | Die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Entscheidungen in Dienststrafverfahren wegen Verfehlungen bei der Ausübung der notariellen Tätigkeit. | sichert einheitliche Anwendung von Rechten und die Gleichstellung aller bei der Anwendung der Rechte. |
Nachlasssachen | Vollziehung einer Strafentscheidung | Entscheidet über ordentliche Rechtsmittel, wenn dies durch Sondergesetze vorgeschrieben ist. | |
Führung der Grundbücher | Ein Dienststrafverfahren (als Untersuchungsverfahren und das Dienststrafverfahren gegen einen Notar) wegen der Dienstvergehen und die Entscheidung über diese Vergehen in der ersten Instanz. | entscheidet über die auβerordentlichen Rechtmittel gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte in der Republik | |
Grundbuchssachen | Internationale Rechtshilfe in den in eigener Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten | Entscheidet bei Zuständigkeitskonflikten, wenn dies durch das Gesetz vorgeschrieben ist. | |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der ausländischen Gerichte | Internationale justizielle Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten in den in eigener Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten | Erwägt aktuelle Fragen der Rechtsprechung, analysiert den Fortbildungsbedarf von Richtern, Gerichtsbeamten und Referendaren und nimmt auch andere gesetzlich festgelegte Aufgaben wahr. | |
Internationale justizielle Rechtshilfe in den in eigener Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten | |||
Internationale justizielle Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten in den in eigener Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten |
2.3. Besondere Rücksicht auf die Organisation der Gerichte in Istrien
Durch die Veränderung des Gesetzes über den Sitz und den Bezirk der Gerichte haben 43 Amtsgerichte aufgehört zu existieren, so dass die Amtsgerichte in Istrien zu ständigen Dienststellen des Amtsgerichts in Pula wurden. Laut Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte führen wir folgende Bestimmung, in der die richtige Beschreibung der Zuständigkeit des Amts- und Bezirksgerichtes in Pula definiert ist, an:
- „Das Bezirksgericht in Pula für den Bereich des Amtsgerichtes in Pula.“
- „Das Amtsgericht in Pula für die Gemeinde: Bale, Barban, Brtonigla, Cerovlje, Fažana, Funtana, Gračišće, Grožnjan, Kanfanar, Karojba, Kaštelir-Labinci. Domenica, Kršan, Lanišće, Ližnjan, Lupoglav, Marčana, Medulin, Motovun, Oprtalj, Pićan, Raša, Sveta Nedelja, Sveti Lovreč, Sveti Petar u Šumi, Svetvinčenat, Tar-Vabriga, Tinjan, Višnjan, Vižinada, Vrsar i Žminj te gradova: Buje, Buzet, Labin, Novigrad, Pazin, Poreč, Pula, Rovinj, Umag i Vodnjan.“
Die Handelsgerichte werden wieder vernetzt und reorganisiert, wobei in Pazin das für das Gebiet der Region (Gespanschaft) Istrien zuständige Handelsgericht neu formiert wird.
2.4. Unterschied zwischen dem Kataster und den Grundbüchern
In der Republik Kroatien fuβt das Registrierungssystem von Immobilien auf zwei institutionell getrennten Registern: dem Kataster und den Grundbüchern.
Flurstücke und baulichen Anlagen werden nach ihrer Lage, Art der Nutzung und Größe beschrieben und kartographisch im sogenannten Kataster dargestellt. Das Kataster wird vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt (das Regionalbüro der staatlichen Vermessungsverwaltung) geführt und ist Basis des Grundbuchs. Im Katasterbüro kann man eine Kopie des Katasterplans, Abschrift der Besitzbestätigung sowie unterschiedliche Bestätigungen über die im Kataster eingetragenen Daten bekommen.
In Katasterbüros werden die Parzellierungsprojekte kontroliert und bestätigt. Aufgrund des Parzellierungsprojektes und des Antrags auf die Durchführung, wird die Änderung im Kataster durchgeführt und darüber eine spezielle Urkunde ausgestellt.
Aufgrund des Parzellierungsprojektes oder eines anderen Vermessungselaborates kann z. B. ein Flurstück oder ein Haus im Kataster eingetragen werden. Wenn ein Flurstück formiert oder ein Haus eingetragen wird, informiert das Katasterbüro darüber die Grundbuchabteilung des zuständigen Gerichtes, das diese Änderung dann amtlich ins Grundbuch eintragen muss.
Für die Führung des Grundbuchs ist das das Register eines Amtsgerichtes verantwortlich – das Grundbuchamt. Im Grundbuch werden privatrechtliche Verhältnisse eines Grundstückes wie Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen festgehalten. Im Grundbuchamt kann man den Antrag auf die Eintragung des Eigentumrechts, der Hypotheke etc. stellen, sowie die Adresseänderung oder die Änderung anderer Daten beantragen. Im Grundbuchamt kann man eine Grundbucheinsicht vornehmen oder sich einen Grundbuchauszug erstellen lassen.
Die Grundbuch- und Katasterangaben müssen übereinstimmen. Die im Kataster und im Grundbuch eingetragenen Angaben, wie z. B. die Flurstücknummer, die Flächenangaben oder die Beschreibung der Immobilie, müssen abgestimmt werden.
3. DAS ÖFFENTLICHE NOTARIAT
3.1. Der Begriff und die Zuständigkeit des öffentlichen Notars
Die öffentlichen Notare sind besonders fachkundige und unabhängige Berater und Betreuer der Beteiligten und für Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Richter. Sie nehmen amtlich die Tätigkeiten aufgrund des Antrags der Parteien vor. Die Notare sind zur Verschwiegenheit gegenüber Jedermann verpflichtet, deshalb sind sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit unabhängig und selbstständig.
Die Zuständigkeit der öffentlichen Notare kann man wie folgt darstellen:
- Der Notar kann eine öffentliche Beurkundung oder die Erstellung einer Urkunde vornehmen;
- amtliche Erstellung von Protokollen über die vorgenommenen Rechtshandlungen oder den Handlungen, bei denen sie anwesend waren;
- Beglaubigungen und Beurkundungen;
- Übernehmen von Vermögenswerten oder Urkunden zur Ablieferung an Dritte oder an zuständige Behörden;
- die Ausübung amtlicher Tätigkeiten auf Gerichtsbefehl oder im Auftrag der öffentlichen Ämter;
- die Beratung und Betreuung aller Parteien, die an der Erstellung einer notariellen Urkunde beteiligt sind;
- Ausübung von notariellen Treuhandtätigkeiten (Treuhandsbefugnise sind aber im vergleich zu Deutschland, Österreich oder der Schweiz deutlich eingeschränkt);
- Die öffentlichen Noptare können Nachlassbeschlüsse erlassen, wenn es kein Streit über das Erbrecht besteht.
3.2. Zuständigkeit
Die Anzahl der Notarstellen ist begrenzt. Das Territorium der Republk Kroatien ist in Rechtsgebiete eingeteilt, auf denen die öffentlichen Notare ihren amtlichen Sitz haben müssen (ihre Kanzlei und ihren Wohnsitz). Das Amtsgebiet eines öffentlichen Notars ist der Bezirk des Amtsgerichtes , in dem er seinen Sitz hat, auβer wenn das Justizministerium anders bestimmt.
Jeder Notar darf seine Tätigkeit nur innerhalb seines Amtsbereiches ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtssuchenden ein Tätigwerden auβerhalb des Amtsbereichs gebieten. Ausdrücklich darf ein öffentlicher Notar seine Tätigkeit nicht auβerhalb des Gebietes der Republik Kroatien ausüben.
3.3. Art der notariellen Urkunden
- Der Notariatsakt: eine schriftliche Urkunde, die von einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der Parteien verfasst wird. Ein Dokument gilt dann als öffentliche Urkunde, wenn diese nach dem in der Notariatsordnung geregelten Beurkundungsverfahren und unter Beachtung sämtlicher wesentlicher Förmlichkeiten durch den Notar aufgenommen wurde.
- Notarielles Protokoll und notarielle Bestätigung bestätigen die vom öffentlichen Notar vorgenommene Handlungen, vor ihm gegebene mündliche Erklärungen Ereignisse, bei denen er anwesend war und die von ihm festgestellten Tatsachen.
Um rechtsgültig zu werden, müssen bestimmte Arten von Rechtsgeschäften in Form eines Notariatsaktes erstellt werden. Einer notariellen Urkunde kann die Vollstreckungsklausel vom Notar angebracht werden. Im kroatischen Rechtssystem sind das folgende Urkunden:
- Der Notariatsakt
- Notariell bekräftigte (solemnisierte) Privaturkunde
- Privaturkunden mit der beglaubigten Unterschrift des Schuldners.