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Rechtstipps

Das kroatische Nachlassverfahren und das europäische Nachlasszeugnis

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 trat am 17. August 2015 in Kraft und dient der Regelung von internationalen Nachlassverfahren. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, rechtliche Aspekte eines Erbfalls mit Auslandsbezug zu klären, indem sichergestellt wird, dass grenzüberschreitende Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde behandelt werden.

Im Rahmen dieser Verordnung wird das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Diese Urkunde, die von der zuständigen Stelle des jeweiligen Landes ausgestellt wird, ermöglicht es, dass das Erbfallverfahren in einem anderen Land durchgeführt werden kann, ohne dass ein zusätzliches Nachlassverfahren erforderlich ist.

Das bedeutet konkret, dass das Nachlassverfahren in einem Land (z.B. Deutschland) durchgeführt wird und das Ergebnis im anderen Land (z.B. Kroatien) lediglich durchgeführt wird. Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession im deutschen Recht wird in deutschen Behörden als Bestandteil des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Vermögensliste erstellt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach kroatischem Recht nicht ausreichend, da kroatische Gesetze die detaillierte Auflistung der Vermögensgegenstände verlangen, sei es im Grundbuch, im Bootsregister oder im Handelsregister. Um dieses Problem zu lösen, muss daher eine separate Urkunde nach kroatischem Recht erstellt werden. Dies stellt kein zusätzliches Nachlassverfahren dar, jedoch ist ohne diese Ergänzung die Übertragung des Eigentums an die Erben nach kroatischem Recht nicht möglich.

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